Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografenleistungen:

A. Allgemeines

1. Die Fertigung von Bildern und anderen Werken (Fotografenleistungen) und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Fertigung von Werken und Erteilung von Nutzungsrechten daran, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Werke des Fotografen sind die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

B. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten:

a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital;

b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in OnlineDatenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern;

c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren.

8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

C. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

1. Kostenlose Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich.

2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingkosten etc.) sind vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.

4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.

5. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

D. Reklamationen, Haftung

1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

3. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.

4. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungsgehilfen für Schäden ist auf die Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Ansprüche aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), d.h. insbesondere von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht; insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.

E. Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten bzw. abzubildenden Personen zur Abbildung, Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung solcher Rechte Dritter beruhen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.

F. Ausfallhonorar, Schadensersatz

1. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen; ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.

2. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen; ist keines vereinbart, das Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 400,00 € pro Werk und Einzelfall.

3. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass den Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 10 % der Gesamtauftragssumme als Entschädigung zu zahlen.

4. Dem Fotografen bleibt in den Fällen der Absätze 1 – 3 die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

G. Datenschutz

Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Nach vollständiger Auftragsabwicklung werden die Daten auf Verlangen des Auftraggebers gelöscht, soweit nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

E. Schlussbestimmungen

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

 

Stand: Dezember 2017

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Foto-Fachgeschäfte:

A. Besonderheiten für den Verkauf

1. Eigentumsvorbehalt

An allen Kaufgegenständen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

2. Verzug/Mahnkosten

Kommt der Käufer in Verzug, berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen. Für Mahnungen nach Verzugseintritt berechnen wir pauschale Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach.

3. Verjährung bei Mängeln an gebrauchten Sachen

Ansprüche aus Mängeln beim Kauf gebrauchter Sachen verjähren in einem Jahr ab Übergabe an den Kunden. Eventuelle Haftungsansprüche für Schäden (C.3.) verjähren in der gesetzlichen Frist.

B. Besonderheiten für Foto- und Reparaturarbeiten

1. Urheberrecht/Freistellung bei Verletzung

Bei allen uns übertragenen Arbeiten setzen wir das Urheber- und Verfügungsrecht des Auftraggebers voraus. Von sämtlichen Folgen aus einer etwaigen Verletzung der Rechte Dritter stellt uns der Auftraggeber frei.

2. Aufbewahrung und Abholung

Die von uns fertiggestellten Gegenstände sind alsbald nach der Fertigstellung abzuholen. Zur kostenlosen Aufbewahrung sind wir nur für 3 Monate nach dem unverbindlich genannten Fertigstellungstermin verpflichtet. Nach Ablauf dieser Frist oder eines schriftlich bekanntgegebenen Abholtermins geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs auf den Auftraggeber über. Wir sind berechtigt, die Fotoarbeit oder das Gerät auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zu versenden, nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu hinterlegen oder auch aufgrund unseres Pfandrechts zu verwerten oder für die weitere Aufbewahrung eine angemessene Lagergebühr zu berechnen.

3. Verjährung

Ansprüche aus Mängeln bei Foto- und Reparaturarbeiten an beweglichen Sachen verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Eventuelle Haftungsansprüche für Schäden (C.3.) verjähren in der gesetzlichen Frist.

C. Generell geltende Bestimmungen

1. Termine

Reparaturtermine, die vor einer genauen Untersuchung und Feststellung der Art sowie des Umfangs des zu beseitigenden Schadens in der Werkstätte genannt werden, sind naturgemäß unverbindlich, soweit nicht eine schriftliche Terminvereinbarung oder eine ausdrückliche Terminzusicherung vorliegt. Ein Anspruch wegen Überschreitung dieser Termine kann nur nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen geltend gemacht werden; die Nachfrist ist in Textform (E-Mail oder Fax reichen aus) zu setzen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall von der Bestellung zurücktreten oder Schadensersatz nach Ziffer 3 verlangen.

2. Rechte des Käufers bei Mängeln

Wir werden den Kunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Garantien des Herstellers (laut der zum Gerät gehörenden Garantiekarte) unterstützen. Für unsere eigene Gewährleistung bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 3.

3. Haftung

Wir haften nicht für Schäden, die wir selbst, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet.

4. Streitbeilegungsverfahren

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und auch nicht bereit.

 

Stand: Dezember 2017

 

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